Welche Kündigungsfristen gelten für Geschäftsführer?
Wenn Geschäftsführer entlassen werden, stellen sich viele wichtige rechtliche Fragen. Diese beginnen mit der Frage, bei welchem Gericht man gegen die Kündigung klagen sollte und welche Kündigungsfristen gelten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 5. November 2024 (II ZR 35/23) entschieden, dass für die Kündigung von GmbH-Geschäftsführern weiterhin § 622 BGB analog gilt – nicht § 621 BGB. Damit widerspricht der BGH ausdrücklich der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Rechtslage im Überblick
1. Arbeitnehmer (§ 622 BGB):
- Kündigungsfristen abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses (bis zu 7 Monate zum Monatsende).
2. Geschäftsführer:
- Keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne.
- Dennoch können sie analog § 622 BGB geschützt sein – so der BGH.
Entwicklung der Rechtsprechung
Frühere BGH-Rechtsprechung:
- Analoge Anwendung von § 622 BGB auf Fremdgeschäftsführer (nicht-gesellschafterliche Geschäftsführer).
- Begründung: planwidrige Regelungslücke.
BAG-Urteil vom 11. Juni 2020 (2 AZR 374/19):
- Kehrtwende: § 621 BGB ist maßgeblich.
- Kündigungsfrist richtet sich nach der Vergütungsperiode (z. B. Monatsvergütung → halber Monat Frist).
- Keine planwidrige Lücke, da der Gesetzgeber 1993 § 622 BGB bewusst auf Arbeitnehmer beschränkt habe.
BGH-Urteil vom 5. November 2024:
- Hält an der analogen Anwendung von § 622 BGB fest.
- Gesetzgeber habe trotz Kenntnis der älteren BGH-Rechtsprechung keine abweichende Regelung getroffen → § 622 BGB bleibt analog anwendbar.
- Diese Fristen dürfen vertraglich nicht zu Lasten des Geschäftsführers verkürzt werden (§ 622 Abs. 4, 5 BGB).
Praktische Bedeutung
- Rechtsunsicherheit: BAG und BGH vertreten gegensätzliche Auffassungen.
- Folge: Unterschiedliche Ergebnisse, je nachdem, ob das Verfahren vor einem Arbeits- oder Zivilgericht landet.
- Rechtssicherheit kann nur der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes schaffen – wurde bislang aber nicht angerufen.
Fazit
- Nach dem BGH: analoge Anwendung von § 622 BGB → längere Kündigungsfristen.
- Nach dem BAG: Anwendung von § 621 BGB → deutlich kürzere Fristen.
- Bis zur Klärung durch den Gemeinsamen Senat bleibt eine uneinheitliche Rechtslage bestehen.
