Entgelttransparenzgesetz

1. Eine Entgeltgleichheitsklage kann darauf gestützt werden, dass eine einzelne Vergleichsperson des anderen Geschlechts, die die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt erhält (Paarvergleich). Dies gilt unabhängig davon, wie groß die Gruppe vergleichbarer Personen des anderen Geschlechts ist.(Rn.23)

(BAG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/24 –, juris)

Vor kurzem bat das  ZDF mich um ein Interview zum Thema Entgelttransparenzgesetz. Urlaubsbedingt musste ich leider absagen. Gerne möchte ich jedoch auf einen hochaktuellen Fall von mir hinweisen, der genau dieses Thema betrifft und am 3. Juni 2026 um 9 Uhr 30 (Saal B 108) am Hessischen Landesarbeitsgericht verhandelt werden wird.

Es geht um eine Klage einer Mandantin von mir gegen die Deutsche Lufthansa AG. Ich hatte in diesem Blog über den Fall bereits berichtet. Hintergrund ist, dass meine Mandantin und ihr Ehemann (beide von mir vertreten) langjährige Mitarbeiter bei Lufthansa waren. Beide hatten vergleichbare Positionen und vor der Teilzeittätigkeit meiner Mandantin auch ein vergleichbares Gehalt.

Dem Ehemann wurde ein Aufhebungsvertrag angeboten, mit dem er eine lange Freistellung und gute Abfindung erhielt. Die Ehefrau erhielt  jedoch kein solches Angebot, obwohl sie mehrfach darum bat.

Als Grund für die Ungleichbehandlung nannte die Lufthansa, dass der Ehemann sie verklagt habe und im Rahmen dieses Klageverfahrens und seiner Beendigung habe man ihm den Aufhebungsvertrag angeboten. Die Ehefrau habe jedoch nicht geklagt. Es lägen also unterschiedliche Sachverhalte vor.

Schon in erster Instanz wurde die Lufthansa zur Zahlung von Urlaubsabgeltung verurteilt, die sie der Ehefrau auch nicht gezahlt hatte.

Die o. g. Argumentation kann aus meiner Sicht keine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Wie in dem oben zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, liegt auch dann eine Ungleichbehandlung vor, wenn die Benachteiligung beim Entgelt nur gegenüber einer einzelnen Person des anderen Geschlechts gegenüber erfolgt, die eine vergleichbare Tätigkeit ausübt (sog. Paarvergleich). Das war hier der Fall. Die an den Ehemann gezahlte Abfindung war hier die Summe des Entgelts bis zum vereinbarten Beendigungsdatum (Turboklausel). Damit liegt eine Entgeltungleichheit vor, denn dieses Entgelt hat die Ehefrau nicht erhalten.

Wollte man wirklich Unterschiede zwischen Mitarbeitern machen und den einen eine Abfindung zahlen, weil sie den Arbeitgeber verklagt haben und anderen nicht, weil sie auf eine Klage verzichtet haben,  wäre das eine direkte Einladung an Mitarbeiter, ihren Arbeitgeber künftig immer zu verklagen, wenn sie eine Abfindung wollen, weil es sonst eben nichts gibt.

Das Hessische Landesarbeitsgericht wird sich, wie zu erwarten ist, mit dem Thema und dem Fall sehr gründlich befassen und entsprechend ausführlich erörtern.

Ich freue mich auf die Verhandlung.