Arbeitsrecht Frankfurt Rechtsanwältin Asma Hussain
  • Profil
  • Leistungen
    • Leistungen für Arbeitnehmer
    • Leistungen für Geschäftsführer und Vorstände
  • Medien
  • Blog
  • Kooperation
  • Kontakt
  • Menü Menü

Entgelttransparenzgesetz

2. April 2026/von Asma Hussain-Hämäläinen

1. Eine Entgeltgleichheitsklage kann darauf gestützt werden, dass eine einzelne Vergleichsperson des anderen Geschlechts, die die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit verrichtet, ein höheres Entgelt erhält (Paarvergleich). Dies gilt unabhängig davon, wie groß die Gruppe vergleichbarer Personen des anderen Geschlechts ist.(Rn.23)

(BAG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/24 –, juris)

Vor kurzem bat das  ZDF mich um ein Interview zum Thema Entgelttransparenzgesetz. Urlaubsbedingt musste ich leider absagen. Gerne möchte ich jedoch auf einen hochaktuellen Fall von mir hinweisen, der genau dieses Thema betrifft und am 3. Juni 2026 um 9 Uhr 30 (Saal B 108) am Hessischen Landesarbeitsgericht verhandelt werden wird.

Es geht um eine Klage einer Mandantin von mir gegen die Deutsche Lufthansa AG. Ich hatte in diesem Blog über den Fall bereits berichtet. Hintergrund ist, dass meine Mandantin und ihr Ehemann (beide von mir vertreten) langjährige Mitarbeiter bei Lufthansa waren. Beide hatten vergleichbare Positionen und vor der Teilzeittätigkeit meiner Mandantin auch ein vergleichbares Gehalt.

Dem Ehemann wurde ein Aufhebungsvertrag angeboten, mit dem er eine lange Freistellung und gute Abfindung erhielt. Die Ehefrau erhielt  jedoch kein solches Angebot, obwohl sie mehrfach darum bat.

Als Grund für die Ungleichbehandlung nannte die Lufthansa, dass der Ehemann sie verklagt habe und im Rahmen dieses Klageverfahrens und seiner Beendigung habe man ihm den Aufhebungsvertrag angeboten. Die Ehefrau habe jedoch nicht geklagt. Es lägen also unterschiedliche Sachverhalte vor.

Schon in erster Instanz wurde die Lufthansa zur Zahlung von Urlaubsabgeltung verurteilt, die sie der Ehefrau auch nicht gezahlt hatte.

Die o. g. Argumentation kann aus meiner Sicht keine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Wie in dem oben zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, liegt auch dann eine Ungleichbehandlung vor, wenn die Benachteiligung beim Entgelt nur gegenüber einer einzelnen Person des anderen Geschlechts gegenüber erfolgt, die eine vergleichbare Tätigkeit ausübt (sog. Paarvergleich). Das war hier der Fall. Die an den Ehemann gezahlte Abfindung war hier die Summe des Entgelts bis zum vereinbarten Beendigungsdatum (Turboklausel). Damit liegt eine Entgeltungleichheit vor, denn dieses Entgelt hat die Ehefrau nicht erhalten.

Wollte man wirklich Unterschiede zwischen Mitarbeitern machen und den einen eine Abfindung zahlen, weil sie den Arbeitgeber verklagt haben und anderen nicht, weil sie auf eine Klage verzichtet haben,  wäre das eine direkte Einladung an Mitarbeiter, ihren Arbeitgeber künftig immer zu verklagen, wenn sie eine Abfindung wollen, weil es sonst eben nichts gibt.

Das Hessische Landesarbeitsgericht wird sich, wie zu erwarten ist, mit dem Thema und dem Fall sehr gründlich befassen und entsprechend ausführlich erörtern.

Ich freue mich auf die Verhandlung.

https://rechtsanwaeltinhussain.com/wp-content/uploads/2021/11/logo_hussain-3-1030x404.jpg 0 0 Asma Hussain-Hämäläinen https://rechtsanwaeltinhussain.com/wp-content/uploads/2021/11/logo_hussain-3-1030x404.jpg Asma Hussain-Hämäläinen2026-04-02 06:29:372026-04-02 06:29:38Entgelttransparenzgesetz

Asma Hussain-Hämäläinen LL.M.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht

Archiv

  • April 2026
  • Januar 2026
  • Dezember 2025
  • Oktober 2025
  • Juni 2025
  • Mai 2025
  • März 2025
  • Januar 2025
  • Dezember 2024
  • November 2024
  • Oktober 2024
  • September 2024
  • August 2024
  • Juni 2024
  • Mai 2024
  • April 2024
  • März 2024
  • Januar 2024
  • Dezember 2023
  • November 2023
  • Oktober 2023
  • August 2023
  • Juli 2023
  • Mai 2023
  • April 2023
  • März 2023
  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • November 2022
  • Oktober 2022
  • September 2022
  • August 2022
  • Juli 2022
  • Juni 2022
  • Mai 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Februar 2022
  • Januar 2022
  • Dezember 2021
  • November 2021
  • Mai 2021
  • Januar 2021
  • November 2020
  • September 2020
  • Juli 2020

Search

Asma Hussain-Hämäläinen, LL.M.

(University of Georgia)
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Hauptsitz Frankfurt

Alfred-Herrhausen-Allee 3–5
65760 Eschborn
Telefon +49 6196-58655-602
Fax +49 6196-58655-500
info@hussainlegal.com

Zweigstelle München

Landsberger Str. 155
80687 München
Telefon: 089 – 54 55 82 33
Fax: 089 – 54 55 82 35
info@hussainlegal.com

  • Impressum
  • Datenschutz
Link to: We wish our clients a happy new year! Link to: We wish our clients a happy new year! We wish our clients a happy new year!
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen

Diese Website verwendet Cookies, um die Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie dem zu. →mehr erfahren

OK

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Notwendige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

Google Webfont Einstellungen:

Google Maps Einstellungen:

Google reCaptcha Einstellungen:

Vimeo und YouTube Einstellungen:

Datenschutzrichtlinie

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutz
Accept settingsHide notification only