Kündigung
Wie können Sie sich gegen eine Kündigung schützen? Es kommt dabei sehr auf die Umstände des Einzelfalles an, ob und wie Sie sich ggf. gegen eine unmittelbar bevorstehende Kündigung schützen können. Hier sollten Sie so schnell wie möglich das Gespräch mit uns suchen.
Wir beraten Sie zu Fragen z. B. des Sonderkündigungsschutzes und wann dieser vorliegt (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsratstätigkeit etc.). Weiterhin können wir Ihnen bei Fragen einer drohenden betriebsbedingten Kündigung durch Prüfung Ihrer Sozialdaten (Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung, Dauer der Betriebszugehörigkeit etc.) mitteilen, ob das Unternehmen vorranging andere Mitarbeiter kündigen müsste. Auch wenn Sie Fragen haben, ob ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers eine Kündigung oder Abmahnung des Arbeitgebers rechtfertigen könnte, sprechen Sie bitte mit uns.
Sollte die Kündigung schon auf dem Tisch liegen, kontaktieren Sie uns bitte umgehend. Wir werden prüfen, ob es gute Chancen gibt, dagegen vorzugehen. Das ist sehr häufig der Fall. Auch wenn Sie eine Probezeitkündigung erhalten haben, d. h. während der Probezeit in den ersten sechs Monaten Ihres Arbeitsverhältnisses gekündigt wurden und somit nicht durch das Kündigungsschutzgesetz abgesichert sind, lohnt sich oft der Gang zum Anwalt. Er kann prüfen, ob die Kündigung möglicherweise wegen formaler Fehler unwirksam ist, z. B. wegen fehlender Schriftform, fehlender oder fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates oder wegen Diskriminierung. Wenn nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten Betriebszugehörigkeit sogar das Kündigungsschutzgesetz eingreift, bedeutet dies, dass eine ordentliche bzw. fristgemäße Kündigung des Arbeitgebers nur dann wirksam ist, wenn sie auf einen der drei in diesem Gesetz genannten Gründe gestützt werden kann: Die Kündigung muss
- durch Gründe in der Person oder,
- durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers oder
- durch betriebsbedingte Gründe bedingt und auch im übrigen „sozial gerechtfertigt“ sein.
Dementsprechend unterscheidet man zwischen einer personenbedingten, einer verhaltensbedingten und einer betriebsbedingten Kündigung. Der praktisch wichtigste Unterfall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung.
Wenn das KSchG Anwendung findet, braucht der Arbeitgeber also zumindest einen der soeben genannten drei Gründe, um wirksam kündigen zu können, wobei dann vom Gericht zu prüfen ist, ob diese auch tatsächlich vorliegen, oder der Arbeitgeber diese zu Unrecht behauptet. Sobald Sie eine schriftliche Kündigung erhalten, gehen Sie bitte sofort zum Anwalt und legen Sie ihm diese vor, da die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage sehr kurz ist, nämlich drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Es gibt nur zwei Ausnahmen von dieser Regel, u. a. wenn Ihnen die Kündigung nicht schriftlich zugegangen ist.