Änderungskündigungen – ein weites Feld!

Vor wenigen Wochen habe ich gleich zwei große Verfahren, bei denen es zentral um die Frage ging, ob die ausgesprochenen Änderungskündigungen von Managern wirksam waren oder nicht, erfolgreich abgeschlossen.  Das erste Verfahren war am Arbeitsgericht Stuttgart und das zweite am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Beide habe ich durch für meinen Mandanten bzw. für meine Mandantin, die beide gehobene Führungskräfte sind,  sehr gute Vergleiche abgeschlossen.

Änderungskündigungen sind für juristische Laien immer noch sehr ungewöhnlich. Mit einer Kündigung oder einer Versetzung kennen die meisten sich aus, zumindest wissen sie, was damit gemeint ist.

Bei einer Änderungskündigung will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht gleich loswerden, sondern gibt ihm die Möglichkeit, zu geänderten Bedingungen bei ihm weiterzuarbeiten.

Der Arbeitnehmer muss dieses Angebot nicht annehmen und sich auf die z. T. drastische Gehaltsreduktion oder / und einen weit entfernten neuen Arbeitsort einlassen. Er kann auch hoch pokern und darauf setzen, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses unwirksam ist und er seinen alten Arbeitsplatz behalten kann.

Manchmal spricht der Arbeitgeber aber gar keine Änderungskündigung aus, sondern versetzt den Arbeitnehmer „einfach so“ auf einen anderen, in der Regel unattraktiveren Arbeitsplatz. Sehr beliebt bei Arbeitgebern ist auch die Variante, dem Arbeitnehmer zunächst einmal einen neuen Arbeitsvertrag anzubieten, der im Ergebnis in der Regel deutlich schlechter ist, als der letzte und so zu tun, als wenn der Arbeitnehmer verpflichtet sei, diesen zu akzeptieren.

Das ist er nicht! Es gibt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, einen neuen Arbeitsvertrag abzuschließen, denn es bestehen ja durch den schon existenten Arbeitsvertrag ausreichende arbeitsvertragliche Bindungen.

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag anbietet oder Sie versetzt, bzw. eine (Änderungs-)kündigung ausspricht, sollten Sie unbedingt und zwar sehr schnell kompetenten Rechtsrat einholen. Es geht in der Regel um sehr viel Geld. Denn stellt sich die Maßnahme des Arbeitgebers vor Gericht als unwirksam heraus, dann winkt eine hohe Abfindung. Denn in der Regel will der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht mehr so recht behalten, wenn er ihn auf einen unattraktiven Arbeitsplatz versetzt oder ihn kündigt (oder änderungskündigt). Wenn er mit diesen Maßnahmen vor Gericht „baden“ geht, dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er eine schöne Abfindung zahlt, um den Arbeitnehmer doch noch loszuwerden.

Hat Ihr Arbeitgeber Sie versetzt oder haben Sie eine (Änderungs-)kündigung erhalten? Kontaktieren Sie uns! Frau Rechtsanwältin Hussain-Hämäläinen, LL.M. berät und vertritt sie persönlich.