Rechtsanwältin Hussain-Hämäläinen erfolgreich am Hessischen Landesarbeitsgericht

Viele Medien haben darüber berichtet: In einem meiner Fälle, Kündigungsschutzklage eines Geschäftsführers, hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden, dass der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist (Aktenzeichen: 19 Ta 507/21). Rechtsanwältin Hussain-Hämäläinen vertritt den Geschäftsführer. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte noch anders entschieden und den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht zugelassen (Az.: 7 Ca 1576/21), weil das Landgericht zuständig sei. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main nun aufgehoben. Die Entscheidungsgründe wurden heute mitgeteilt. Der Beschluss hat große Bedeutung für das deutsche Arbeitsrecht. Bislang war für Geschäftsführer der kostengünstige Weg zu den Arbeitsgerichten fast immer versperrt, weil man sie auf der Seite des Arbeitgebers sah, also gerade nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber, sondern als Teil des Arbeitgebers. Das Hessische Landesarbeitsgericht setzt mit dieser davon abweichenden Rechtsprechung die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konsequent fort. Aus den sehr ausführlichen und überzeugenden Entscheidungsgründen zitiere ich nachfolgend auszugsweise:

„Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1. behauptet, dass der Kläger die volle Handlungsfreiheit eines eingetragenen Geschäftsführers hatte. Die Handlungsfreiheit des Klägers als Geschäftsführer nach außen ist jedoch von der Weisungsgebundenheit im Innenverhältnis zu unterscheiden. Dies ist für einen Geschäftsführer einer GmbH in § 37 Abs. 2 GmbHG ausdrücklich geregelt.
(2) Ob die Beklagte zu 1. von den ihr vertraglich zustehenden Befugnissen auch Gebrauch gemacht hat, ist hingegen nicht maßgeblich.
(…)

(b) Anders ist dies jedoch im umgekehrten Fall, in dem die Vertragsparteien einen als Arbeitsvertrag bezeichneten Vertrag abschließen und für ein Arbeitsverhältnis typische Rechte und Pflichten im Vertrag regeln. Haben die Parteien – wie hier – ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch regelmäßig als solches einzuordnen (BAG, Urteil vom 18. März 2014 – 9 AZR 694/12 – Rn. 19, juris). (…)

Dass die Beklagte zu 1. das ihr vertraglich zustehende Weisungsrecht nicht ausgeübt hat, steht der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses ist nur maßgebend, wenn die Parteien ein Vertragsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis, sondern z. B. als freies Dienstverhältnis bezeichnen, der Beschäftigte jedoch tatsächlich weisungsgebundene Tätigkeiten verrichtet. Das beruht darauf, dass ein tatsächlich bestehendes Arbeitsverhältnis durch Parteivereinbarung nicht dem Geltungsbereich des zwingenden Arbeitnehmerschutzes entzogen werden kann. Hieraus folgt aber nicht, dass ein Rechtsverhältnis, das als Arbeitsverhältnis vereinbart wurde, durch bloße Nichtausübung der Weisungsrechte zu einem freien Dienstverhältnis wird. Wollen die Parteien eines Arbeitsverhältnisses ihre Rechtsbeziehungen künftig als freies Dienstverhältnis fortsetzen, müssen sie das hinreichend klar unter Beachtung von § 623 BGB vereinbaren (BAG, Beschluss vom 25. Januar 2007 – 5 AZB 49/06 – Rn. 12, NZA 2007, 580; BAG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 AZR 1066/94 – Rn. 25, BAGE 84, 108; Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, Rn. 5; ErfK/Preis BGB § 611a Rn. 21). Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend nicht ersichtlich.“

Hier die Entscheidung im Volltext: