Arbeitszeugnisse – Achtung Falle!

Das Bundesarbeitsgericht hatte schon im Jahre 2012 entschieden, dass es keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf die sehr wichtige Dankes- und Wunschformel gibt. Diese findet sich üblicherweise am Ende des Zeugnisses und drückt Dank für die Mitarbeit, Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers und gute Wünsche für die Zukunft aus.

In seinem gerade veröffentlichten Urteil vom 25.01.2022 unterstreicht das Bundesarbeitsgericht, dass es an dieser – von Anwälten und Instanzgerichten kritisierten – Rechtsprechung festhält (Az. 9 AZR 146/21). Der Arbeitnehmer soll also weiterhin keinen Anspruch auf diese Formel haben.

Dazu schreibt das Gericht:

„Wäre eine Dankes- und Wunschformel integraler Bestandteil eines qualifizierten Zeugnisses, wäre der Arbeitgeber verpflichtet, innere Gedanken über und Gefühle für den aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmer zu äußern. Hierdurch würde seine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte negative Meinungsfreiheit beeinträchtigt, die Freiheit also, eine Meinung nicht zu haben, nicht zu äußern und insoweit zu schweigen und nicht gezwungen zu werden, eine fremde Meinung als eigene zu verbreiten.“

Natürlich halte ich diese Entscheidung für absolut falsch. Denn jeder normal denkende Bewerbungsempfänger wird stutzig, wenn die sehr wichtige Dankes- und Wunschformel im Zeugnis fehlt und wird die Bewerbung höchstwahrscheinlich links liegen lassen. Wenn Sie aber keinen Anspruch darauf haben, dass diese Formel im Zeugnis steht, müssen Sie auf einen Aufhebungsvertrag setzen. Denn im Rahmen von Aufhebungsverträgen wird einem in der Regel das Recht eingeräumt, den Zeugnisentwurf selbst zu erstellen und da schreibe ich Ihnen die schönste Dankes- und Wunschformel, die es gibt.

Stellen Sie sich mal vor: Sie als langjähriger guter und braver Mitarbeiter kündigen selbst. Der Arbeitgeber gibt Ihnen zwar ein allgemein gutes Zeugnis, aber lässt die o. g. Formel einfach weg. Eine Klage, jedenfalls vor dem Bundesarbeitsgericht, wäre nicht erfolgreich, siehe oben. Und stellen Sie sich vor, Ihr fauler und aufsässiger Kollege kündigt nicht selbst, sondern verklagt den Arbeitgeber und schließt dann einen Vergleich mit ihm. Dann spaziert der mit prall gefüllten Taschen (Abfindung) und einem Einser Zeugnis mit der o. g. Formel aus dem Arbeitsgericht und Sie schauen in die Röhre. Lassen Sie es nicht so weit kommen! Ich rate fast immer davon ab, selbst zu kündigen, statt einen Aufhebungsvertrag zu schließen.