Rechtsanwältin Hussain-Hämäläinen schreibt Rechtsgeschichte
Ich habe gestern am Arbeitsgericht Karlsruhe ein sensationelles Urteil zum Thema Kündigung durch Einwurfeinschreiben erstritten. Der Arbeitgeber hatte behauptet, er hätte meiner Mandantin eine Kündigung per Einwurfeinschreiben zugestellt. Dazu legte er den Auslieferungsbeleg und das Kündigungsschreiben vor. Er war der Auffassung, dass das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg und andere Gerichte hierzu eine klare Rechtsprechung hätten. Die Vorlage des Auslieferungsbelegs sei zunächst ausreichend bei einem Einwurfeinschreiben, um den Zugang zu beweisen. Das begründe den Anscheinsbeweis. Ich wies dagegen darauf hin, dass diese Gerichten die Vorgänge der Deutschen Post bei Einwurfeinschreiben offensichtlich gar nicht kennen. Denn sie wissen gar nicht, dass bei Einwurfeinschreiben immer (!) ein Auslieferungsbeleg erzeugt wird. Wie mir die Deutsche Post nämlich mitgeteilt hat, wird auch bei Rücksendungen des Einwurfeinschreibens ein Auslieferungsbeleg erzeugt. Das bedeutet dann, dass der dort genannte Empfänger tatsächlich der Absender (!) ist, an den der Postbote das Schreiben zurückgeschickt hat. Darauf muss man erst mal kommen…
Das Arbeitsgericht Karlsruhe folgte im Ergebnis meiner Argumentation und sah trotz Vorlage des Auslieferungsbelegs keinen Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigung durch Einwurfeinschreiben an. Das ist sensationell und könnte die gesamte Rechtsprechung in Deutschland zum Zugang von Kündigungen per Einwurfeinschreiben zu Fall bringen. Der erste dicke Pflock ist jetzt eingeschlagen!