Rechtsanwältin Hussain-Hämäläinen gewinnt Kündigungsschutzklage bei Probezeitkündigung im Kleinbetrieb

Ich habe am Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Az. 7 Ca 1576/21, die Kündigungsschutzklage meines Mandanten in einem besonders gelagerten Fall gewonnen: Erstens war es eine Probezeitkündigung und zweitens im Kleinbetrieb. Trotzdem habe ich am Arbeitsgericht Frankfurt am Main obsiegt und das obwohl das Kündigungsschutzgesetz aus zwei Gründen nicht anwendbar war: Erstens war die Wartezeit von 6 Monaten (in der Umgangssprache auch „Probezeit“ genannt) nicht abgelaufen und zweitens hatte der Arbeitgeber auch einen Kleinbetrieb, d. h. er beschäftigt regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Der Stolperstein für den Arbeitgeber war aber folgender: Er hatte die Kündigung per Email ausgesprochen und dann dauerte es tatsächlich ca. 16 Monate, bis er gemerkt hat, dass die zwingende Schriftform des § 623 BGB für Kündigungen nicht eingehalten worden war. Um 16 Monate Annahmeverzugslohn geht es…das ist heftig.

Daran können Sie wieder einmal sehen, dass man auch bei Probezeitkündigungen und Kündigungen im Kleinbetrieb diese nicht einfach hinnehmen, sondern prüfen und kämpfen sollte.

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