Entschädigung wegen Diskriminierung in vierstelliger Höhe erzielt

Am 23. Januar 2023 hatte ich einen Fall am Arbeitsgericht Dortmund. Hier konnte ich für meine Mandantin eine Entschädigung wegen Diskriminierung in Höhe eines vierstelligen Betrages (netto) erkämpfen. Hintergrund war, dass meine Mandantin nach Rückkehr aus der Elternzeit eine Kündigung bekommen hatte. Während der Elternzeit hätte der Arbeitgeber dafür vorab eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde benötigt. Deshalb kam die Kündigung unmittelbar nach Ende der Elternzeit. Garniert wurde sie mit Hinweisen auf zu lange Krankheitszeiten wegen Erkrankung der Kinder meiner Mandantin. Das Gericht sah darin eine mittelbare Diskriminierung wegen Mutterschaft. Der Arbeitgeber zahlte dann auf Vorschlag des Gerichts einen vierstelligen Betrag als Diskriminierungsentschädigung, d. h. als Nettobetrag und nahm die Kündigung sogar zurück! Das Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt und meine Mandantin bekommt noch das oben genannte vierstellige „Schmerzensgeld“ oben drauf. Voller Erfolg!

Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber diskriminiert? Rufen Sie an – ich berate Sie gerne!