Rechtsanwältin Hussain-Hämäläinen vertritt Mandantin in einem gravierenden Fall sexueller Belästigung

Eine Mandantin von mir ist von ihren männlichen Kollegen über lange Zeit massiv sexuell belästigt worden. Wir haben auf Entschädigung wegen Diskriminierung und Schmerzensgeld wegen Mobbing geklagt. Das Verfahren ist am Arbeitsgericht Mannheim – Kammern Heidelberg – anhängig. Während dieses Verfahrens nahm einer der Kollegen, denen meine Mandantin diese Belästigung vorgeworfen hat, sie auf Unterlassung dieser Behauptung in Schriftsätzen an das Gericht in Anspruch. Begründung: Die Behauptungen seien unwahr und zu unterlassen. Das ist ganz alter Hut! Immer wieder wird versucht, Parteien in Gerichtsverfahren einzuschüchtern, indem man sie auf Unterlassung ihrer Behauptungen in Anspruch nimmt. Dabei gibt es eine breite Rechtsprechung, die die Meinungsfreiheit des Äußernden schützt.

Bundesgerichtshofs:

„Eine Ehrschutzklage ist bereits dann als unzulässig abzuweisen, wenn aus der Sicht des Äußernden ein plausibler Grund bestehen kann, das Verhalten des Dritten zum Gegenstand seines Prozessvortrags zu machen (vgl. BGH, NJW 2008, 996, 998)“.

Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der Verfahrensbeteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien in einem gerichtlichen Verfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden.

Auch am Arbeitsgericht Stuttgart hatte ich einen Fall, in dem versucht wurde, eine Mandantin von mir auf Unterlassung ihrer Behauptungen in einem gerichtlichen Verfahren in Anspruch zu nehmen. In allen Fällen haben die Gerichte den o. g. Standpunkt geteilt. Also: Lassen Sie sich nicht vorschnell durch die Aufforderung zur Abgabe von Unterlassungserklärungen einschüchtern und holen Sie ggf. anwaltlichen Rat ein.

Rechtsanwältin Hussain-Hämäläinen vertritt Mandantin in einem gravierenden Fall sexueller Belästigung

Eine Mandantin von mir ist von ihren männlichen Kollegen über lange Zeit massiv sexuell belästigt worden. Wir haben auf Entschädigung wegen Diskriminierung und Schmerzensgeld wegen Mobbing geklagt. Das Verfahren ist am Arbeitsgericht Mannheim – Kammern Heidelberg – anhängig. Während dieses Verfahrens nahm einer der Kollegen, denen meine Mandantin diese Belästigung vorgeworfen hat, sie auf Unterlassung dieser Behauptung in Schriftsätzen an das Gericht in Anspruch. Begründung: Die Behauptungen seien unwahr und zu unterlassen. Das ist ein ganz alter Hut! Immer wieder wird versucht, Parteien in Gerichtsverfahren einzuschüchtern, indem man sie auf Unterlassung ihrer Behauptungen in Anspruch nimmt. Dabei gibt es eine breite Rechtsprechung, die die Meinungsfreiheit des Äußernden schützt.

Bundesgerichtshofs:

„Eine Ehrschutzklage ist bereits dann als unzulässig abzuweisen, wenn aus der Sicht des Äußernden ein plausibler Grund bestehen kann, das Verhalten des Dritten zum Gegenstand seines Prozessvortrags zu machen (vgl. BGH, NJW 2008, 996, 998)“.

Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der Verfahrensbeteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien in einem gerichtlichen Verfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden.

Auch am Arbeitsgericht Stuttgart und am Arbeitsgericht Ravensburg hatte ich Fälle, in denen versucht wurde, die Klägerinnen auf Unterlassung ihrer Behauptungen in einem gerichtlichen Verfahren in Anspruch zu nehmen. In allen Fällen haben die Gerichte den o. g. Standpunkt geteilt. Also: Lassen Sie sich nicht vorschnell durch die Aufforderung zur Abgabe von Unterlassungserklärungen einschüchtern und holen Sie ggf. anwaltlichen Rat ein.

In English:

Attorney at law Asma Hussain-Hämäläinen represents a client in a serious sexual harassment case

A client of mine was massively sexually harassed by her male colleagues over a long period of time. We sued for compensation for discrimination and pain and suffering due to bullying. The proceedings are pending at the Mannheim Labor Court – Heidelberg Chambers. During these proceedings, one of the colleagues to whom my client accused of this harassment claimed out of court to stop this allegation in written submissions to the court. Reason: The allegations are allegedly untrue and should be omitted. This is very old hat! Attempts are repeatedly made to intimidate parties in court proceedings by demanding that they refrain from making their allegations. There is a broad body of case law that protects the freedom of expression of those who express themselves.

Federal Court of Justice: “A defamation lawsuit must be dismissed as inadmissible if, from the point of view of the person making the statement, there can be a plausible reason to make the third party’s behavior the subject of his trial presentation (cf. BGH, NJW 2008, 996, 998).”

The so-called main proceedings should not be impaired by a restriction on the freedom of expression of those involved in the proceedings. Rather, the parties should be allowed to present anything in court proceedings that they consider necessary to protect their rights, even if this affects the honor of another. Whether the argument is true and relevant should only be examined in the main proceedings, which are subject to their own rules. I also had cases at the Stuttgart Labor Court and the Ravensburg Labor Court in which an attempt was made to have the plaintiffs refrain from making their claims in legal proceedings. In all cases the courts held the above-mentioned viewpoint. So: Don’t be intimidated too quickly by requests to submit cease-and-desist declarations and, if necessary, seek legal advice.