Diskriminierung wegen Mutterschaft

Ich vertrete mehrere Mandantinnen am Arbeitsgericht Frankfurt am Main, die von ihren Arbeitgebern wegen ihrer Mutterschaft diskriminiert worden sind.

Die Diskriminierung wegen Mutterschaft ist ein Unterfall der Diskriminierung wegen Geschlechts und führt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG.

Zwei meiner aktuellen Fälle möchte ich hier vorstellen:

In dem einen Fall hatte ein DAX Unternehmen dem Ehemann meiner Mandantin (beide werden von mir vertreten) einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung angeboten, der Ehefrau jedoch nicht. Beide haben ca. 20 Jahre bei diesem Arbeitgeber gearbeitet und fast gleiche Tätigkeiten ausgeübt und ein sehr ähnliches Gehalt bezogen. Beide baten um einen Aufhebungsvertrag. Eine Kündigung lag in beiden Fällen nicht vor und wollte der Arbeitgeber auch nicht aussprechen. Die Aufhebungsverträge wurden also nur auf Wunsch des Ehepaars geschlossen. Es bestand aber kein Grund dafür, dem Ehemann auf seinen Wunsch ein Aufhebungsvertragsangebot mit Abfindungszahlung zu machen, das dieser auch annahm und ca. ein halbes Jahresgehalt als Abfindung erhielt, der Ehefrau jedoch, obwohl auch sie um einen Aufhebungsvertrag gebeten hatte, dies zu verweigern. Mit der Ehefrau schloss der Arbeitgeber nämlich auch einen Aufhebungsvertrag, jedoch ohne jede Kompensation für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Diese erhielt gar keine Abfindung. Der Arbeitgeber argumentierte in der Güteverhandlung damit, dass er sich von dem Ehemann trennen wollte, von der Ehefrau aber nicht. Das überzeugte das Gericht sichtlich nicht. Ein Urteil steht aus.

Denn die Tatsache, dass der Arbeitgeber auch mit der Ehefrau einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, belegt ja gerade, dass er sich von ihr trennen wollte. Der Unterschied zwischen den Eheleuten war lediglich, dass die Ehefrau eine Elternzeit gemacht hatte (zu dessen Ende sie per Aufhebungsvertrag) ausschied und der Ehemann keine Elternzeit gemacht hatte. Das kann aber nicht rechtfertigen, dem Ehemann eine Abfindung zu zahlen und der Ehefrau nicht. Wir haben auf Schadenersatz und Entschädigung wegen Diskriminierung und insgesamt auf Zahlung von ca. einem Jahresgehalt geklagt. Ich werde berichten, sobald das Urteil ergangen ist.

In dem zweiten Fall vertrete ich eine Mandantin, die nach Ablauf der Elternzeit nicht die gewünschte Teilzeitstelle erhalten hat, obwohl sie einen rechtlichen Anspruch darauf hatte und mit der der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch nur umsetzen wollte, wenn die Arbeitnehmerin dafür einen neuen Arbeitsvertrag mit einer neuen sog. Probezeit (Wartezeit nach § 1 KSchG) abschließt.

Das ist aus meiner Sicht eine klare Diskriminierung wegen Mutterschaft.

Wir haben in diesem Fall drei Bruttomonatsgehälter als Mindestentschädigung eingeklagt und natürlich die Weiterbeschäftigung.

Ich werde berichten, sobald das Urteil vorliegt.