Wann genießen Geschäftsführer Kündigungsschutz?

Diese Frage ist ein Dauerbrenner für Arbeitsrechtler. Aktuell bearbeitete ich ein halbes Dutzend Fälle, in denen Geschäftsführer, die entlassen worden sind, um ihre Arbeitsplätze kämpfen. Die Konstellationen sind jeweils sehr unterschiedlich. Mal besteht neben einem klassischen Arbeitsverhältnis eine Anstellung als Geschäftsführer bei einem oder mehreren Gesellschaften des Konzerns. Nach der Kündigung stellt sich die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz eingreift. Das hängt wiederrum z. B. davon ab, ob das ehemals bestehende Arbeitsverhältnis nach der Abberufung als Geschäftsführer wieder auflebt.

Einer der wichtigsten Fälle der letzten Jahre zum Kündigungsschutz für Geschäftsführer ist der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts, Aktenzeichen 19 Ta 507 / 21. Dieses Verfahren habe ich für meinen Mandanten gewonnen. Er war Geschäftsführer und wurde entlassen. Ich habe erfolgreich für ihn Kündigungsschutzklage erhoben. In dem o. g. Beschluss hob das Hessische Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main auf und stellte fest, dass mein Mandant gegen seine Kündigung vor den Arbeitsgerichten klagen durfte. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt verwiesen, weil es den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als nicht gegeben ansah. Das sah das Hessische Landesarbeitsgericht ganz anders, siehe oben. Am Ende schlossen die Parteien am Hessischen Landesarbeitsgericht einen Vergleich und mein Mandant erhielt ein Jahresgehalt als Abfindung.

In anderen Konstellationen bestehen nebeneinander sowohl ein Arbeitsverhältnis wie auch ein Geschäftsführeranstellungsverhältnis oder es besteht ein Arbeitsverhältnis zur Muttergesellschaft und ein Geschäftsführerdienstverhältnis zur Tochtergesellschaft ggf. sogar mit einem weiteren Arbeitsverhältnis zur Tochtergesellschaft.

Ratsam ist es sowohl für Arbeitgeber / Dienstherren wie auch für Arbeitnehmer / Geschäftsführer in derart komplexen rechtlichen Situationen auf einen Vergleich hinzuarbeiten. Das ist vor allem für Arbeitgeber sinnvoller, als einen insgesamt jahrelangen Prozess auszutragen, an dessen Ende ein erhebliches Annahmeverzugsrisiko droht.