Rechtsanwältin Hussain-Hämäläinen, LL.M. erfolgreich im Fall einer Probezeitkündigung (Arbeitsgericht Berlin)

In einem juristisch spannenden Fall (sog. Probezeitkündigung) am Arbeitsgericht Berlin, Az.: 17 Ca 12607 / 23, habe ich für meine Mandantin vor kurzem ein sehr gutes Ergebnis erzielt. Sie hatte eine gehobene Position in einem Konzern und wurde in der sogenannten Probezeit (d.h. in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses) entlassen. Normalerweise kann man gegen Probezeitkündigungen kaum etwas ausrichten, weil das Kündigungsschutzgesetz erst nach einem halben Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses greift (vorausgesetzt, die übrigen Voraussetzungen liegen auch vor).

Hier aber hatten wir Glück im Unglück: Der Arbeitgeber hatte die Kündigung per Messanger Dienst ausgesprochen. Konkret lief das so ab, dass der Geschäftsführer des Arbeitgebers das Kündigungsschreibens mit seiner eingescannten Unterschrift versehen während der Probezeit meiner Mandantin dort hinterlegte und meiner Mandantin einen link zuschickte, damit sie sich das Kündigungsschreiben herunterlud. Sie lud sich das Kündigungsschreiben auch herunter. Der Arbeitgeber ging deshalb davon aus, dass die Kündigung wirksam war. Das stimmte nicht!

Erst nach Ablauf der zwingenden dreiwöchigen Klagefrist mandatierte mich meine Mandantin. Normalerweise ist dann nichts mehr zu machen, weil die Arbeitsgerichte nach Ablauf von drei Wochen seit Zugang des Kündigungsschreibens rigoros Kündigungsschutzklagen abweisen. Die dreiwöchige Klagefrist ist also eisern zu beachten!

Wir hatten somit zwei Probleme: Sogenannte Probezeitkündigung und die Klagefrist war schon abgelaufen. Und trotzdem habe ich einen sensationell guten Vergleich für meine Mandantin ausgehandelt (lange bezahlte Freistellung mit Abfindungsoption). Warum?

Der Arbeitgeber hatte mehrere Fehler gemacht. Mit der Hinterlegung des Kündigungsschreibens auf einem Messanger Dienst geht das Kündigungsschreiben nicht zu, selbst wenn es dort vom Arbeitnehmer herunter geladen wird. Und zweitens wird dadurch und erst recht, da das Kündigungsschreiben nur eine eingescannte Unterschrift enthielt, auch die Schriftform des § 623 BGB nicht eingehalten. Kündigungen von Arbeitsverhältnissen bedürfen zwingend der Schriftform!

Es kam noch schöner. Nachdem der Arbeitgeber meinte, das unbefristete Arbeitsverhältnis per Messanger Dienst wirksam gekündigt zu haben, bot er meiner Mandantin eine befristete Anstellung an und anstatt den Vertrag ordnungsgemäß zu unterschreiben, scannte der Geschäftsführer wieder seine Unterschrift ein. Wieder ein Fehler!

Erst nachdem der Arbeitgeber einen Fachanwalt mandatierte, schaffte er es, eine zumindest mal der Form nach wirksame Kündigung auszusprechen. Jetzt war die Probezeit aber schon längst abgelaufen. Deshalb musste der Arbeitgeber ein tolles Abfindungspaket anbieten, damit meine Mandantin zu einem Vergleich bereit war.

Noch vor der Güteverhandlung am Arbeitsgericht bot er einen für meine Mandantin sehr vorteilhaften Vergleich an, den sie akzeptierte. Ein schöner Erfolg für sie und unsere Kanzlei!

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